Bafög-Rückzahlung - der unangenehme Teil
Das Bafög besteht zu 50 Prozent aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zu 50 Prozent aus einem unverzinsten Staatsdarlehen, das der Bafög-Empfänger nach seiner Ausbildung zurückführen muss. Aufgrund einer Rückzahlungsbegrenzung müssen Staatsdarlehen, die für Ausbildungsabschnitte gewährt werden und nach dem 28.02.2001 angefangen wurden, nur bis zu einem maximalen Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden.
Der Rückzahlungsbeginn ist so gesetzt, dass er im Regelfall erst nach dem Berufseinstieg beginnt, nämlich fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Absolventen erhalten dann rechtzeitig ein Anschreiben des Bundesverwaltungsamts, sodass sie sich auf die Ratenzahlung einstellen können. Der sechs Monate vor Eintritt der Rückzahlungsfälligkeit eintreffende Darlehenserfassungsbescheid informiert auch über die Möglichkeit von Teilerlassen, von denen innerhalb eines Monats Gebrauch gemacht werden können. Teilerlasse können beispielsweise durch vorzeitige Rückzahlung des Gesamtdarlehens, einen hervorragenden Studienabschluss oder den Abschluss innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Bei zügiger Rückzahlung können Teilerlasse bis zu 50 Prozent der Summe gewährt werden.
Gehört man zu den besten 30 Prozent in einem Absolventen-Jahrgang, werden bis zu 25 Prozent der Bafög-Schulden erlassen, sofern man innerhalb oder bis 12 Monate nach der Regelförderungsdauer seinen Abschluss gemacht hat. Bei einem Studienabschluss vor Ablauf der Regelförderungsdauer werden bis zu 2560 Euro der Bafög-Schulden erlassen. Im folgenden Rückzahlungsbescheid findet der Student alle Informationen darüber, in welchem Zeitraum und zu welchen Raten er sein Darlehen zurückzahlen soll. Innerhalb eines Monats kann Widerspruch gegen den Rückzahlungsbescheid eingelegt werden, sollte der Darlehensempfänger der Meinung sein, die Summe sei nicht korrekt.
Die Rückzahlungspflicht ist an das Einkommen des BAfög-Empfängers gekoppelt. Dies bedeutet, dass beim Darlehensnehmer die Rückzahlung ausgesetzt wird, wenn sein monatliches Einkommen 1040 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall wird die Rückzahlungspflicht für ein Jahr gestundet. Sollte der Bafög-Empfänger zudem für die Versorgung eines Ehepartners oder Kindes verantwortlich sein, so ist diese Grenze sogar noch höher angelegt. Für die Ehe werden weitere 520 Euro angesetzt, für jedes Kind im Haushalt 470 Euro. Bei Anlass zur Stundung muss der Bafög-Empfänger einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt stellen. Sobald sich die Verhältnisse wieder bessern, besteht Mitteilungspflicht.
Das Darlehen muss in einer Zeitspanne von maximal 20 Jahren beglichen werden. Monatliche Raten müssen mindestens 105 Euro betragen, auch möglich sind Drei-Monatsraten von mindestens 315 Euro. Gerät der BAfög-Empfänger bei der Rückzahlung seiner Schulden in einen Verzug von mehr als 45 Tagen, muss er mit Zinsen rechnen.