Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld haben Eltern für prinzipiell für alle Kinder ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres. Unter gewissen Voraussetzungen kann sogar darüber hinaus Kindergeld empfangen werden.

Hier soll aber lediglich auf das Thema „Kindergeld für Kinder in Ausbildung“ eingegangen werden da dieser Aspekt für die Leser von bafoeg-zentrum.de wohl am interessantesten sein dürfte.

Für ein Kind, das älter als 18 Jahre ist kann bis zum Ende des 25. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden, sofern es sich in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung bedeutet im Sinne des Kindergeldrechts, die für einen künftigen Beruf benötigte Ausbildung. Von der Familienkasse werden hierbei alle Ausbildungsmaßnahmen anerkannt, die dem Kind helfen die Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für den angestrebten Beruf dienen können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch dass das Kind durch die Ausbildung ernsthaft auf das Berufsziel vorbereitet wird.  Aber nicht lediglich reguläre Ausbildungsabschlüsse gelten als Berufsziel. Es gelten auch solche Tätigkeiten, die zukünftig ausgeübt werden können um eine nachhaltige Erwerbsgrundlage zu schaffen.

Für den Fall, dass ein Kind im gesamten Kalenderjahr beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden muss gelten folgende Regelungen:

Damit Kindergeld gezahlt wird, dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7680€ nicht übersteigen. Für die Berechnung sind Einkünfte und Bezüge zusammen zu rechnen und besondere Ausbildungskosten abzusetzen, sofern diese nicht bereits von den Bezügen oder den Einkünften abgezogen wurden. Im Rahmen des Verlustausgleich erfolgt dann die „Verrechnung“ von negativen Einkünften der einen Einkunftsart mit allen positiven Einkünften der andern Einkunftsarten.

Der Grenzbetrag ist entsprechend anzupassen, wenn für ein volljähriges Kind lediglich für einen gewissen Teil des betreffenden Kalenderjahres Kindergeldanspruch besteht.
Wird vor Beendigung des 25. Lebensjahres eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten benötigt, so kann bis zu einer maximalen Höchstdauer von 4 Monaten zwischen den betreffenden Ausbildungsabschnitten Kindergeld beansprucht werden. Um danach weiterhin Kindergeld zu beziehen muss das Kind aber spätestens im fünften Kalendermonat nach dem die vier vollen Kalendermonate abgelaufen sind den folgenden Ausbildungsabschnitt beginnen.

Im folgenden eine Übersicht über die monatlichen Kindergeldzahlungen ab 2009:

Förderung für

Monatliche Kindergeldzahlungen ab 2009

Erstes Kind

164 Euro

Zweites Kind

164 Euro

Drittes Kind

170 Euro

Jedes weitere Kind

195 Euro


Hinweis: Die Einteilung nach „Erstes Kind“, „Zweites Kind“, „Drittes Kind“, „Jedes weitere Kind“ wird durch die Reihenfolge der Geburten bestimmt. Das Kind, das am ältesten ist, ist immer das erste Kind.