Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld haben Eltern für prinzipiell
für alle Kinder ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung
dessen 18. Lebensjahres. Unter gewissen Voraussetzungen kann sogar
darüber hinaus Kindergeld empfangen werden.
Hier soll aber lediglich auf das Thema „Kindergeld
für Kinder in Ausbildung“ eingegangen werden da
dieser Aspekt für die Leser von bafoeg-zentrum.de wohl am
interessantesten sein dürfte.
Für ein Kind, das älter als 18 Jahre ist kann bis zum
Ende des 25. Lebensjahres Kindergeld bezogen werden, sofern es sich in
einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung bedeutet im Sinne des
Kindergeldrechts, die für einen künftigen Beruf
benötigte Ausbildung. Von der Familienkasse werden hierbei
alle Ausbildungsmaßnahmen anerkannt, die dem Kind helfen die
Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse zu erwerben, die als
Grundlage für den angestrebten Beruf dienen können.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch dass das Kind durch die
Ausbildung ernsthaft auf das Berufsziel vorbereitet wird.
Aber nicht lediglich reguläre Ausbildungsabschlüsse
gelten als Berufsziel. Es gelten auch solche Tätigkeiten, die
zukünftig ausgeübt werden können um eine
nachhaltige Erwerbsgrundlage zu schaffen.
Für den Fall,
dass ein Kind im gesamten Kalenderjahr beim Kindergeldanspruch
berücksichtigt werden muss gelten folgende Regelungen:
Damit Kindergeld gezahlt wird, dürfen die Einkünfte
und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7680€ nicht
übersteigen. Für die Berechnung sind
Einkünfte und Bezüge zusammen zu rechnen und
besondere Ausbildungskosten abzusetzen, sofern diese nicht bereits von
den Bezügen oder den Einkünften abgezogen wurden. Im
Rahmen des Verlustausgleich erfolgt dann die
„Verrechnung“ von negativen Einkünften der
einen Einkunftsart mit allen positiven Einkünften der andern
Einkunftsarten.
Der Grenzbetrag ist entsprechend anzupassen, wenn für ein
volljähriges Kind lediglich für einen gewissen Teil
des betreffenden Kalenderjahres Kindergeldanspruch besteht.
Wird vor Beendigung des 25. Lebensjahres eine Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten benötigt, so kann bis zu
einer maximalen Höchstdauer von 4 Monaten zwischen den
betreffenden Ausbildungsabschnitten Kindergeld beansprucht werden. Um
danach weiterhin Kindergeld zu beziehen muss das Kind aber
spätestens im fünften Kalendermonat nach dem die vier
vollen Kalendermonate abgelaufen sind den folgenden
Ausbildungsabschnitt beginnen.
Im folgenden eine
Übersicht über die monatlichen Kindergeldzahlungen ab
2009:
|
Förderung
für |
Monatliche
Kindergeldzahlungen ab 2009 |
|
Erstes
Kind |
164
Euro |
|
Zweites
Kind |
164
Euro |
|
Drittes
Kind |
170
Euro |
|
Jedes
weitere Kind |
195
Euro |
Hinweis: Die Einteilung nach „Erstes Kind“, „Zweites Kind“, „Drittes Kind“, „Jedes weitere Kind“ wird durch die Reihenfolge der Geburten bestimmt. Das Kind, das am ältesten ist, ist immer das erste Kind.