Gesetzesgrundlage

Für die Beantragung und alle Entscheidungen über die Gewährung von BAföG sind die gesetzlichen Regelungen zur Ausbildungsförderung Grundlage. Im Folgenden finden Sie den BaföG Gesetzestext. Wichtig: Die folgenden Gesetzestexte sollen lediglich zur Information dienen und stellen auch keine amtliche Bekanntmachung dar. Rechtliche Verbindlichkeit hat nur die jeweils im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. 1680), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 20.12.2008 (BGBl.I S. 2846).

§ 1 Grundsatz: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Alle weiteren Gesetzestexte zu allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG VwV), Einkommensverordnung, Härteverordnung, BAföG-Auslandszuschlagsverordnung, Darlehensverordnung, Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), Einkommensteuergesetz und Sozialgesetzbuch (SGB I) rund um das BAföG findet man z. B. unter www.das-neue-bafoeg.de.