Einkommen
Eine Förderung der Ausbildung erhalten natürlich nur Personen, die ihre Ausbildung aus eigenen Kräften nicht finanzieren könnten. Wer also ein Einkommen in bestimmter Höhe bezieht bzw. über ein ausreichendes Vermögen verfügt bekommt keine Förderung.
Bei Ermittlung des Einkommens des Antragstellers werden Werbungskosten von 920€ pro Jahr (entspricht 77€ pro Monat) abgezogen. Von dem verbleibenden Einkommen wird dann noch eine Sozialpauschale von 21,5% bzw. höchstens 10.400 Euro jährlich abgezogen.
Von dem verbleibenden Betrag werden abschließend noch die entsprechend geltenden Freibeträge subtrahiert.
Der Freibetrag auf das Einkommen eines Auszubildenden beträgt derzeit 255€ pro Monat, egal an welcher Ausbildungsstätte er eingeschrieben ist. Dies hat zur Folge, dass der Auszubildende somit fortdauernd einen 400€ Minijob begleiten darf, ohne dass seine Förderung gekürzt wird.
Sollte der Auszubildende verheiratet sein und/oder gar ein Kind haben so sind die Freibeträge sogar noch höher. Bei besonderen Härtefällen gibt es zudem noch Ausnahmen.
Sollten beim Auszubildenden Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis entstehen z.B. durch die Vergütung von Pflichtpraktika, so werden diese ohne Abzug von Freibeträgen angerechnet. Das bedeutet, dass sie die Förderung in voller Höhe schmälern.
Da es sich bei der Berechnung der Förderung um einen recht komplizierten Vorgang handelt möchten wir darauf hinweisen, dass diese Seite nur einen ersten Überblick geben soll. Für genauere Auskünfte ist es ratsam das BAföG-Amt zu konsultieren.