Die Bedarfssätze
Sollte das eigene Vermögen oder das des Ehegatten bzw. der Eltern nicht groß genug sein, um die Aufwendungen einer Ausbildung abdecken zu können, hat man Anspruch auf Förderung nach dem BAföG. Da es nahezu unmöglich ist, den Aufwand jedes einzelnen zu ermitteln, hat man entschieden den sogenannten abstrakten Bedarf, also Pauschalsätze zu errechnen. Dieser hängt von zwei Faktoren ab: von der Art der Ausbildungsstätte und der Art der Unterbringung. Sie bilden die Grundlage für die Errechnung der Ausbildungs- und Lebensunterhaltskosten, die erfahrungsgemäß im Laufe einer Ausbildung anfallen.
Die Höhe der Förderung sieht im Einzelnen folgendermaßen aus:
1.) Ausbildungsstätte: weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Bei den Eltern wohnend: keine Förderung
- Inkl. KV- und PV-Zuschlag: keine Förderung
- Nicht bei den Eltern wohnend: 383 Euro
- Höchstsatz inkl. KV- und PV- sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag: 519 Euro
2.) Ausbildungsstätte: Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Bei den Eltern wohnend: 212 Euro
- Inkl. KV- und PV-Zuschlag: 276 Euro
- Nicht bei den Eltern wohnend: 383 Euro
- Höchstsatz inkl. KV- und PV- sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag: 519 Euro
3.) Ausbildungsstätte: Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Bei den Eltern wohnend: 383 Euro
- Inkl. KV- und PV-Zuschlag: 447 Euro
- Nicht bei den Eltern wohnend: 459 Euro
- Höchstsatz inkl. KV- und PV- sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag: 595 Euro
4.) Ausbildungsstätte: Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs
- Bei den Eltern wohnend: 389 Euro
- Inkl. KV- und PV-Zuschlag: 453 Euro
- Nicht bei den Eltern wohnend: 487 Euro
- Höchstsatz inkl. KV- und PV- sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag: 623 Euro
5.) Ausbildungsstätte: Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen
- Bei den Eltern wohnend: 414 Euro
- Inkl. KV- und PV-Zuschlag: 478 Euro
- Nicht bei den Eltern wohnend: 512 Euro
- Höchstsatz inkl. KV- und PV- sowie nachweisabhängigem Wohnzuschlag: 648 Euro
Hinzu kommt ein nachweisabhängiger Wohnzuschlag von 72 Euro, falls die Miete der eigenen Wohnung den Betrag von 146 Euro übersteigt, und ein Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Zuschlag von 64 Euro, falls der Student nicht familienversichert ist. Das BAfög-Amt geht davon aus, dass der Bedarfsatz zum Leben reicht. Wie viel BAfög dem Einzelnen zugebilligt wird, hängt dann von seinem eigenen Einkommen und Vermögen, dem Einkommen seiner Eltern oder des Ehepartners und von Zahl und Status seiner Geschwister ab. Nach Berücksichtigung dieser Faktoren wird das BAfög für den einzelnen Studenten errechnet. Sollte der Antragssteller selbst bereits schon Kinder haben, steigt der Bedarfssatz für das erste Kind um weitere 113 Euro, für jedes weitere Kind um 85 Euro.